VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1 Je nach Vertragsgegenstand erfolgen Verkauf, Lieferung und Einbau ausschließlich
zu nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Abweichungen bedürfen der schrift- .
lichen Bestätigung. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Es
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als
der Auftragnehmer/Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2 Der Vertrag bleibt, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte, als
ganzes verbindlich.
2. Angebot
2.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßan-
gaben, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-
zeichnet sind. Für diese Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht und müssen auf Verlangen
zurückgegeben werden.
3. Preise
3.1 Die Preisstellungen in unserem Angebot gelten bis auf Widerruf als Fest- und Endpreise.
Der Festpreis für die gesamte Werkleistung bedarf der gegenseitigen Vereinbarung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungsweise ist rein netto bei Abnahme der Werkleistung bzw. Lieferung oder nach
entsprechender Zahlungsvereinbarung aus Angebot oder Auftragsbestätigung.
4.2 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Die Vereinbarung von angemessenen Abschlagszahlungen bei Teillieferung/ bzw.
Teilfertigstellung ist zulässig.
4.4 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbe-
haltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis u den Mängeln
steht und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangel-
beseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen
nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen)
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten -
Arbeiten steht.
5. Lieferfrist
5.1 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg oder Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, oder auf
Verzögerung des Zulieferers zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Im
Falle der Spätlieferung des Zulieferers hat der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich
einen neuen Liefertermin anzuzeigen.
5.2 Teil- und Nachlieferungen sind zulässig.
6. Versand und Anlieferung
6.1 Unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt hat der Besteller dafür Sorge zu tragen,
dass die Lieferung geschützt wird, da wir bei Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den vollen Wert der Lieferung erheben und eventuell inzwischen eingetretene Beschädigungen
an dem Liefergegenstand zu Lasten des Bestellers gehen.
6.2 Anlieferungen werden grundsätzlich mit Transportkarren (Sackkarre) oder Hubwagen
durchgeführt. Ist dies technisch nicht möglich, sind die entstehenden Zusatzkosten vom Käufer
zu tragen.
7. Haftung für Mängel der Lieferung und Werkleistung
7.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder nur bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.2 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten
nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Firma Kaminwelt
Neuer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer/Besteller
möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des
Käufers/Bestellers dar.
7.3 Von der Nachlieferung ausgenommen sind alle feuerberührten Teile – insbesondere Rauch-
rohre, Schamotte im Feuerraum, Rost, Dichtungsschnüre, etc., die vom Besitzer in Gebrauch
genommen worden sind. Sollten Mängel an diesen Teilen auftreten, so ist der Auftraggeber
nur insoweit zur Nachbesserung verpflichtet, als die Mängel nicht durch unsachgemäße
Bedienung entstanden sind. Geht die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller berechtigt in
angemessenem Umfang zu mindern. Die Kaminwelt Neuer behält sich vor, Instandsetzungen
und Nachbesserungen durch den Kundendienst des jeweiligen Herstellers vornehmen zu lassen.
7.4 Der Gewährleistungszeitraum erstreckt sich auf die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe/ bzw.
Abnahme. Dem Besteller/Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte – vorbehaltlich
der unter der Ziffer 7.3 aufgeführten feuerberührten Teile – zu.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Nachlieferung und Nachbesserung die erforder-
liche Zeit und die Gelegenheit einzuräumen.
7.6 Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen
zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
7.7 Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten,
wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich der Pflicht-
verletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu
erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
7.8 Für die ersetzten Teile gilt der unter Ziff. 8 bedungene Eigentumsvorbehalt und die gesetz-
liche Gewährleistungsfrist entsprechend.
7.9 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem
Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung/-besserung fehl, so steht dem Auftraggeber das
Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist -
nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im
ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des
Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit
dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum
erwirbt.
8.3 Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Ver-
bindung erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand
wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftrag-
nehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht
dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der
Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
8.4 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftrag-
geber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen
Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer beson-
derer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die
Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rech-
nung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.5 Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,
auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Neben-
rechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw.
der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
Auftragnehmer ab.
8.6 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in 8 abgetretenen Forderungen
befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis
zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen.
Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer an-
gemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen ver-
werten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber
dem Kunden verlangen.
8.7 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftrag-
nehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
8.9 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer
auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben;
dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungs-
rechten zu.
8.10 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber
ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neu-
ware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sein denn, dies wird ausdrück-
lich erklärt.
9. Haftungsausschluss – ohne Lieferverzögerung/Unmöglichkeit
9.1 Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Ver-
käufer oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesent-
licher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadens-
ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags-
typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Lieferge-
genstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz
ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird.
9.2 Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der
Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-
sondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus
unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 7, die Haftung für Unmöglichkeit
nach Abs. 10.
10. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz nach den ge-
setzlichen Bestimmungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Un-
möglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Ver-
trag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehende Regelungen nicht verbunden.
11. Rücktrittsrecht
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser Lieferbedingungen, sofern sie
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den
Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglich-
keit der Ausführung wird der Vertrag entsprechend angepasst.
12. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer oder Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Lüdinghausen, der Sitz der Firma
Kaminwelt Neuer.